Um der Aufsichtsbehörde die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften über die ärztlichen Untersuchungen nach §§ 32 ff. zu ermöglichen, ist der Arbeitgeber nach Abs. 1 verpflichtet, die nach § 39 Abs. 2 ausgestellten und ihm von dem Jugendlichen, den Personensorgeberechtigten oder dem untersuchenden Arzt übergebenen ärztlichen Bescheinigungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des Jugendlichen aufzubewahren.
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