Nach Abs. 1 gilt – insoweit anders als in §§ 3 ff. des Arbeitszeitgesetzes (vgl. dazu Kennziffer 15 040 §§ 3 ff.) – bei Anwendung des Jugendarbeitsschutzgesetzes als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der täglichen Beschäftigung, wobei es lediglich auf die Anwesenheit am Arbeits- oder Ausbildungsplatz ankommt. Die Anknüpfung an den Beginn und das Ende der Beschäftigung – demgegenüber verwendete das Jugendarbeitsschutzgesetz 1960 (vgl. Rn. 1) noch den Beginn und das Ende der Arbeit – soll klarstellen, dass jede von einem Arbeitgeber (§ 3) angeordnete Tätigkeit am zugewiesenen Platz ausreicht, unabhängig davon, ob tatsächlich gearbeitet oder ausgebildet wird. Ausgenommen sind lediglich die in § 11 geregelten Ruhepausen.
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