Der Zweck des § 33 besteht darin, die Auswirkung des ersten Beschäftigungsjahres auf die Entwicklung und die Gesundheit des Jugendlichen festzustellen. Der Jugendliche soll Klarheit darüber erhalten, ob er für den von ihm gewählten Beruf körperlich geeignet ist. Auch die erste Nachuntersuchung richtet sich nach der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (vgl. Kennzahl 15 562).
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