JArbSchG Erläuterungen: § 31 Züchtigungsverbot; Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak
Das JArbSchG 1976 hat das JArbSchG 1960 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 31) abgelöst. Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten. Abs. 2 Satz 2 wurde durch das Gesetz vom 20.4.2013 sowie durch das Gesetz vom 3.3.2016 (vgl. Einführung Rn. 12c, 12f) geändert. Abs. 2 wurde durch das Gesetz vom 10.3.2017 (BGBl. I S. 420) geändert (vgl. Einführung Rn. 12i).
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