Nach Abs. 1 Nr. 1 hat der Arbeitgeber im Falle der Aufnahme eines Jugendlichen in die häusliche Gemeinschaft für eine Unterkunft zu sorgen, die – über die zivilrechtlichen Pflichten der §§ 617, 618 BGB hinaus – die Vorgaben dieser Vorschrift erfüllt, die sich ihrerseits an dem früheren § 120c Abs. 1 Gewerbeordnung in der Fassung des Gesetzes vom 23.7.1973 (BGBl. I S. 905) orientiert. Mit der Ausgestaltung von Tagesunterkünften auf Baustellen befasst sich § 45 der Arbeitsstättenverordnung.
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