Um den in der Praxis auftretenden Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage, ob eine Tätigkeit nach §§ 22 ff. unter ein Beschäftigungsverbot fällt oder nicht, begegnen zu können, sieht Abs. 1 Satz 1 die Möglichkeit vor, dass die Aufsichtsbehörde im Einzelfall eine entsprechende verbindliche Feststellung trifft. Dies geschieht auf Grund von Hinweisen der betroffenen Jugendlichen, deren Eltern, der Ausbilder, etc. Ein solcher feststellender Verwaltungsakt kann mit Widerspruch und Klage vor dem Verwaltungsgericht angefochten werden.
Lieferung: 12/10Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.