Das JArbSchG 1976 hat das JArbSchG 1960 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 31) abgelöst. Dabei wurden die Verbote des Abs. 1 durch Abs. 2 mit der Einbeziehung von Personen erweitert, die wegen Ordnungswidrigkeiten belangt worden sind.
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