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Dokument JArbSchG Erläuterungen: § 21a Abweichende Regelungen
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JArbSchG Erläuterungen: § 21a Abweichende Regelungen

Die Vorschrift ist durch das Gesetz von 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2) geschaffen worden und am 21.10.1984 in Kraft getreten. Durch das Gesetz vom 24.2.1997 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 5) ist die Möglichkeit zur Vereinbarung abweichender Pausenregelungen auf Ruhepausen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden begrenzt worden, damit entfiel im Hinblick auf Art. 12 der EG-Jugendarbeitsschutzrichtlinie (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 5) die Kürzung der Ruhepausen auf 15 Minuten bei einer Arbeitszeit von viereinhalb bis zu sechs Stunden (vgl. dazu auch die Amtliche Begründung in BT-Drucks. 13/ 5494).

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