Die Vorschrift ist durch das JArbSchG vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden um zum 1.5.1976 in Kraft getreten. Durch das Gesetz vom 15.10.1984 (vgl. Kennzahl 15 530 Rn. 2) ist eine früher in Abs. 3 vorhandene Verordnungsermächtigung gestrichen und in veränderter Form als neuer § 21b in das Gesetz eingefügt worden.
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