Die Vorschrift ist durch das Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12.4.1976 (BGBl. I S. 965) geschaffen worden und am 1.5.1976 in Kraft getreten. In Umsetzung der Richtlinie 94/33/EG des Rates der Europäischen Union über den Jugendarbeitsschutz (vgl. Einführung Rn. 34) wurde durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 24.2.1997 (vgl. Einführung Rn. 5) mit Wirkung vom 1.3.1997 die Altersgrenze in Abs. 1 und in Abs. 2 von 14 auf 15 Jahre heraufgesetzt, zugleich wurde Abs. 3 neu gefasst.
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