Um Jugendlichen pro Woche zwei arbeitsfreie Tage zu garantieren, dürfen sie nach Satz 1 nur an fünf Tagen in der Woche beschäftigt werden (vgl. dazu die Amtliche Begründung in BT-Drucks. 7/2035), dies sind nach §§ 16, 17 regelmäßig der Samstag und der Sonntag – allerdings sehen §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 2 Ausnahmen von diesem Grundsatz vor. Als Woche im Sinne des § 15 gilt nach § 4 Abs. 4 die Zeit von Montag bis einschließlich Sonntag.
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