Die Vorschrift betrifft ausdrücklich nur Jugendliche, bei erwachsenen Auszubildenden kommt daher § 15 Berufsbildungsgesetz in Betracht, der ebenfalls eine Freistellung bei Prüfungen vorsieht. Einbezogen sind alle Zwischen-, Abschluss- und Wiederholungsprüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz.
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