Der heutige § 1 knüpft zwar an die speziellen Vorschriften über Kinder und Jugendliche an, hat aber die vielfältigen Sonderregelungen der Gesetze von 1938 und 1960 (vgl. dazu Einführung, Rn. 30, 31) beseitigt und den Jugendarbeitsschutz vereinheitlicht.
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