„Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit …“. So lautet Artikel 2 unseres Grundgesetzes (GG): Dieses Grundrecht gilt auch für Menschen mit Behinderungen, die nach Artikel 3 GG gegenüber anderen Personen nicht benachteiligt werden dürfen. Artikel 27 Abs. 1 Satz 1 der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) überträgt dieses Recht auf Gleichbehandlung im ersten Arbeitsmarkt. Sie haben „… das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird.“ Am 21. 12. 2008 wurde die UN-BRK vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates als Bundesgesetz mit allen daraus abzuleitenden Rechten und Pflichten verabschiedet [1]. Mit einer „behindertengerechten“ und „barrierefreien“ Arbeitsstätten-, Arbeitsplatz- und Arbeitsmittelgestaltung werden Möglichkeiten aufgezeigt, wie diesem gesetzlichen Anspruch und dieser rechtlichen Verpflichtung entsprochen werden kann. Auch dies wird von der UN- BRK gefordert: Nämlich „das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen“ (Art. 27 Abs. 1 Buchst. b).
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2012.10.05 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 10 / 2012 |
Veröffentlicht: | 2012-10-10 |
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