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Corona und Mutterschutz  
16.04.2020

Informationspapier zu Mutterschutz und SARS-CoV-2

ESV-Redaktion Arbeitsschutz/AfMu
Informationspapier zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 (Foto: Fotolia)
Der Ausschuss für Mutterschutz hat in einem Ad-Hoc-Arbeitskreis ein Informationspapier zur mutterschutzrechtlichen Bewertung von Gefährdungen durch SARS-CoV-2 erstellt. Es ist als Handreichung gedacht. Es soll fachwissenschaftliche und rechtliche Bewertungen zusammentragen und zu einer möglichst bundeseinheitlichen Entscheidungsgrundlage beitragen.

Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) dient dem Gesundheitsschutz von Frau und Kind während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und während der Stillzeit bei ihrer Arbeit, in ihrer Ausbildung und im Studium. Es enthält insoweit die Spezialregelungen zum Schutz von Mutter und Kind und geht hinsichtlich des Gesundheitsschutzes allen anderen Regelungen vor, die im Rahmen einer Beschäftigung, im Studium oder in der Ausbildung ansonsten gelten. Dies gilt insbesondere auch im Rahmen von Tätigkeiten während der COVID-19-Pandemie.

Betrieblicher Gesundheitsschutz für Schwangere

Im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung ist zu berücksichtigen, dass die wissenschaftliche Erkenntnislage derzeit in vielen Fragen noch lückenhaft ist, etwa:
- ob Schwangere gegebenenfallsein erhöhtes Risiko haben sich anzustecken,
- ob sich die Übertragung des Erregers auf das Kindendgültig ausschließen lässt bzw.
- was die zu befürchtenden Folgeneiner solchen Übertragung für das Kind wären.

So kann derzeit noch nicht zuverlässig eingeschätzt werden, ob Schwangere aufgrund der physiologischen Veränderungen in der Schwangerschaft eine erhöhte Wahrscheinlichkeit haben, durch SARS-CoV-2zu erkranken, und inwieweit bei Erkrankungen mit schweren Verläufen zu rechnen ist, z.B. auf Grund des verringerten Lungenvolumens in der Schwangerschaft. Es kann aktuell noch keine endgültige Aussage gemacht werden, ob Personen nach einer überstandenen SARS-CoV-2-Infektion einen Schutz aufbauen (Immunität), der sie ausreichend vor einer erneuten Infektion schützen kann und wie lange dieser anhält. Vor dem Hintergrund, dass die Auswirkungen einer SARS-CoV-2-Infektion derzeit noch nicht zuverlässig bewertet werden können, und der Erreger als biologischer Arbeitsstoff der Risikogruppe 3 eingruppiert ist, ist ein erhöhtes Infektionsrisiko mit SARS-CoV-2 am Arbeits-oder Ausbildungsplatz aus präventiven Gründen als unverantwortbare Gefährdung einzustufen.

Der engere Kontakt einer Schwangeren mit SARS-CoV-2-infiziertenoder unter begründetem Verdacht der Infektion stehenden Personen stellt damit eine unverantwortbare Gefährdung im Sinne von § 9 MuSchG dar. Schwangere sollten daher keine Tätigkeiten mit SARS-CoV-2-haltigen Proben im Laborbereich und keine Tätigkeiten mit Kontakt zu möglicherweise SARS-CoV-2-infizierten Personen verrichten.

Da die Zahl der Infektionen momentan sehr dynamisch verläuft, muss bei wechselnden oder zahlreichen Kontakten davon ausgegangen werden, dass die Schwangere an entsprechenden Arbeitsplätzen Kontakt zu infektiösen Personenhaben kann.

Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:
- Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht (z.B. im Gesundheitswesen, im Verkauf) oder
- regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen, auch betriebsintern, (z.B. in der Kindernotbetreuung, in einem Großraumbüro) besteht.

Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen sollte geprüft werden,
- ob ein Mindestabstand von 1,5 mim Kontakt zu anderen Personen sichergestellt werden kann,
- ob andere notwendige Schutzvorkehrungengetroffen werden können,
- ob die Schwangere an einem Einzelarbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung beschäftigt werden kann oder ob sie von zu Hause aus arbeiten kann.

Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen wie z.B. FFP3-Masken für Schwangere nicht dauerhaft geeignet sind. Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weiser ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.

[Auszug aus dem Informationspapier des Ad-hoc-Arbeitskreis Mutterschutz und SARS-CoV-2]. 

Zum kompletten Text des Informationspapiers: HIER  [PDF, 415 KB]

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