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Betriebliche Rechtsfragen  
19.07.2017

Haftungsgefahren und Organisationsverantwortung in der Pflege

Jan Hinrichsen
Haftung in der Pflege (Foto: Fotolia.com)
Im Pflegealltag treten vielfach Situationen auf, in denen betriebliche Organisationsmängel dazu führen können, dass Menschen Verletzungen erleiden oder körperlich oder psychisch erkranken. Kommt es im Verlauf der pflegerischen Betreuung tatsächlich zu Verletzungs- oder Erkrankungsfällen, so können hieraus für das Trägerunternehmen wirtschaftlich unangenehme Haftungsfolgen resultieren.

Innerbetriebliche Organisationsdefizite können zum Beispiel in unzureichenden Unterweisungen, in einer mangelhaften Risikoaufklärung und in missverständlichen oder unzureichenden Festlegungen interner Verantwortlichkeiten bestehen.

Sind beispielsweise die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche der Pflegekräfte nicht klar definiert, kann dies zur Folge haben, dass der ohnehin häufig bestehende Zeitdruck weiter verstärkt wird, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in eine Situation zunehmender Überforderung geraten und dann in der Ausführung ihrer pflegerischen Tätigkeit zu Fehlern neigen. Oftmals sind es diejenigen, die die Leistungen in Anspruch nehmen, also Patienten und Bewohner entsprechender Einrichtungen, die infolge organisationsbedingter Fehlleistungen verletzt werden oder auf andere Weise gesundheitlich zu Schaden kommen. Ebenso gut können es aber auch die Pflegekräfte selbst sein, die, bedingt oder begünstigt durch mangelhafte organisatorische Rahmenbedingungen, körperliche oder psychische Beeinträchtigungen erfahren.

Kommt es im Verlauf der pflegerischen Betreuung tatsächlich zu Verletzungs- oder Erkrankungsfällen, zieht sich etwa eine Bewohnerin eines Altenheims eine sturzbedingte Fraktur des Hüftknochens zu oder erleidet eine angestellte Pflegekraft einen belastungsbedingten Bandscheibenvorfall, so können hieraus für das Trägerunternehmen wirtschaftlich unangenehme Haftungsfolgen resultieren.

Haftungsrisiken bei gesundheitlichen Schädigungen von Patienten und Bewohnern

Im Pflegebereich bestehen für Patienten und Bewohner regelmäßig gesteigerte gesundheitliche Risiken, die zum Beispiel in Form von Dekubitus-, Sturz- und Infektionsgefahren begegnen. Mit diesen Gefahren gehen stets auch gesteigerte Haftungsrisiken für die Einrichtungsträger einher.

Die typischerweise zu erwartenden Rechtsfolgen, die im Falle einer schuldhaft, also vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Körper- oder Gesundheitsverletzung drohen, sind Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche. Der Anspruch auf Schadensersatz umfasst in der Regel die entstandenen Heilbehandlungskosten, kann aber auch zum Beispiel zusätzlich anfallende Kur- und Pflegekosten und Ersatz für einen möglichen Verdienstausfall einschließen. Demgegenüber sind Schmerzensgeldansprüche auf einen Ausgleich für immaterielle Schäden gerichtet. Mit ihnen soll insbesondere eine angemessene Kompensation für erlittene Schmerzen und Leiden ermöglicht werden.

Eine weitere Steigerung erfahren bestehende Haftungsrisiken vor allem durch Mängel in der betrieblichen Aufbau- und Ablauforganisation. Betriebliche Organisationsdefizite sind in Haftungsfragen insbesondere deshalb von Bedeutung, weil sie vielfach zumindest mitursächlich für bestimmte Schadensereignisse und Schadensentwicklungen sind. Darüber hinaus können sie die rechtliche Bewertung aber auch in Hinblick auf die Haftungsverteilung im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer und auf die für den Ausgang eines Zivilverfahrens häufig erfolgskritische Frage der Beweislastverteilung beeinflussen.

Arbeitnehmerhaftung und Mitverschulden des Arbeitgebers

Ein wichtiger rechtlicher Anknüpfungspunkt ergibt sich im Zusammenhang mit den von der Rechtsprechung entwickelten Besonderheiten der Arbeitnehmerhaftung.

Auszugehen ist insoweit von dem Grundsatz, dass Arbeitnehmer für Schäden, die sie bei ihrer betrieblichen Tätigkeit verursachen, im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber nur eingeschränkt haften. Dies gilt auch für Schäden, die nicht unmittelbar beim eigenen Unternehmen, sondern bei Dritten entstehen, so zum Beispiel für gesundheitliche Schäden bei Patienten und Bewohnern. Den von der Rechtsprechung entwickelten Einschränkungen liegt die Wertung zu Grunde, dass typische Betriebsrisiken in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers fallen und es mit den besonderen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses nicht zu vereinbaren wäre, wenn diese Verantwortung auf die Angestellten übertragen werden könnte.

Erleidet ein Patient oder Bewohner infolge eines schuldhaft begangenen Pflegefehlers gesundheitliche Beeinträchtigungen, haben die betreffende Pflegekraft und das Trägerunternehmen den resultierenden Schaden, etwa die Kosten für medizinische Folgebehandlungen, häufig gemeinsam zu tragen. Die Rede ist insoweit von einer gesamtschuldnerischen Haftung. Diese Haftungsform kennzeichnet sich dadurch, dass der Anspruchsinhaber die geschuldete Leistung von jedem Schuldner jeweils in vollem Umfang verlangen kann, wobei er insgesamt aber nur einmal Anspruch auf die geschuldete Leistung hat. 

Beispiel: Versäumt es eine Pflegekraft in einem Moment der Unachtsamkeit, einen während einer Pflegemaßnahme am Waschbecken stehenden, erkennbar sturzgefährdeten Patienten ausreichend zu sichern, kann der Patient, sofern er infolge dieses Versäumnisses tatsächlich zu Sturz kommt, etwaige Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowohl gegenüber der jeweiligen Pflegekraft wie auch gegenüber dem Unternehmen verfolgen, in dessen Verantwortungsbereich die betreffenden Leistungen erbracht worden sind. Zu welchen Anteilen die Beteiligten zur Tragung der zu ersetzenden Kosten verpflichtet sind, auf wen also im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer welcher Kostenanteil entfällt, hängt entscheidend davon ab, wer in welchem Maße schuldhaft zur Entstehung des Schadensfalls beigetragen hat. 

Auf Seiten des Arbeitnehmers stellt sich in erster Linie die Frage, ob sein Verhalten in einer von der Rechtsprechung entwickelten Abstufung als leichte, mittlere oder grobe Fahrlässigkeit zu bewerten ist. Während eine Haftung bei lediglich leichter Fahrlässigkeit ausscheidet und sich der Arbeitnehmer – aufgrund der eingeschränkten Arbeitnehmerhaftung – von der Haftung freistellen lassen kann, haftet er bei grober Fahrlässigkeit in der Regel in vollem Umfang.

Es ist aber auch möglich, dass den Arbeitgeber eine Mitschuld an der Schadensverursachung trifft. Der Begriff des Mitverschuldens setzt dabei keinen Verstoß gegen konkrete Rechtspflichten voraus. In einem eher weiten Begriffsverständnis bezieht er sich vielmehr auf Verhaltensweisen, die in vorwerfbarer Weise dem zuwiderlaufen, was im eigenen Interesse geboten ist. Eine solche Mitschuld kann vor allem in organisatorischen Fehlleistungen begründet sein und führt dazu, dass sich der Haftungsanteil des Arbeitgebers unter Umständen deutlich erhöht.

Beispiele: Ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Arbeitgebers kann etwa anzunehmen sein, wenn er es unterlassen hat, in ausreichendem Umfang Anweisungen zu erteilen oder für eine angemessene Überwachung der Pflegekräfte Sorge zu tragen. Dasselbe kann gelten, wenn in der betreffenden Zeit zu wenig Personal eingesetzt wurde, keine ausreichenden Übergabezeiten bei Schichtwechseln eingeplant wurden oder die Pflegedienstleitung den betreffenden Mitarbeiter mit Aufgaben betraut hat, mit denen er erkennbar überfordert oder für die er fachlich nicht ausreichend qualifiziert war. Zu berücksichtigen ist auch, wenn der Arbeitgeber Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen nicht ermöglicht hat, wenn wichtige Hilfsmittel nicht in mangelfreiem Zustand bereitgestellt wurden oder wenn Reinigungs- und Desinfektionspläne für Räume und Geräte nicht vorhanden waren.


Der Autor
Jan Hinrichsen ist bei der BGW, der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege, Hamburg beschäftigt.


 
Der komplette Titel ist hier erhältlich:

Pflege - Erfolgsfaktor Arbeits- und Gesundheitsschutz

Gesund pflegen!

Im Bereich der Pflege hat der Gesundheitsschutz eine größere Dimension, denn wie in kaum einem anderen Arbeitsbereich sind hier die gesundheitlichen Beeinträchtigungen vielschichtiger und komplexer, wie z.B.:
  • Infektionen, Stich- und Schnittverletzungen
  • häufiges schweres Heben und Tragen
  • Hauterkrankungen
  • hohe Arbeitsdichte, Schichtarbeit, fehlende Pausenzeiten
  • kollektive Alterung der Belegschaft
  • Führungs- und Kommunikationsdefizite
  • zunehmende belastungsbedingte Gesundheitseinschränkungen.
Für Führungskräfte im Pflegebereich gilt es, diese Herausforderungen zu bewältigen. Das vorliegende Buch versteht sich als unterstützende kompakte Handlungshilfe für die ambulante und stationäre Pflege. Anhand von 23 Fallbeispielen werden konkrete Anleitungen für einen besseren Gesundheitsschutz vorgestellt. Diese entsprechen dem neuesten Erkenntnisstand sowie den Bedürfnissen in der Pflege.

Von Prof. Dr. jur. Stephan Brandenburg, Kerstin Palsherm, Sven Warmke und Erhard Weiß
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