Sachgebiet: Gefahrgut
Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Vom 22. Januar 2008, GVOBl. M-V S. 19
Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist,in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:
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