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Vorschrift Hafengefahrgutverordnung

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  • Vom 22. Januar 2008, GVOBl. M-V S. 19

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Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in den Häfen von Mecklenburg-Vorpommern (Hafengefahrgutverordnung)

Sachgebiet: Gefahrgut

Gesetzgeber: Mecklenburg-Vorpommern

Vom 22. Januar 2008, GVOBl. M-V S. 19, zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Februar 2025 (GVOBl. M-V S. 103)

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.327937

Aufgrund des § 4 Abs. 1 und 2 des Wasserverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 1993 (GVOBl. M-V S. 154), das zuletzt durch Artikel 3 Nr. 8 des Gesetzes vom 25. Oktober 2005 (GVOBl. M-V S. 535) geändert worden ist,in Verbindung mit § 5 Abs. 5 des Landesorganisationsgesetzes vom 14. März 2005 (GVOBl. M-V S. 98) verordnet das Ministerium für Verkehr, Bau und Landesentwicklung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz, dem Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus und dem Ministerium für Soziales und Gesundheit:

§ 1 Geltungsbereich, Zuständigkeiten

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Geltung der nationalen und internationalen Vorschriften

§ 4 Befugnisse der Hafenbehörde und der mit wasserschutzpolizeilichen Aufgaben betrauten Bediensteten der Landespolizei

§ 5 Grundregeln für das Verhalten im Hafen

§ 6 Ausnahmen

§ 7 Einbringen gefährlicher Güter in den Hafen

§ 8 Liegeplätze für Wasserfahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Abstellplätze für Landfahrzeuge mit gefährlichen Gütern

§ 9 Festmachen von Wasserfahrzeugen, Lade- und Löschleitungen, elektrische Verbindungen

§ 10 Brandschutz

§ 11 Sicherheit und Besetzung von Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern im Hafen; Aufenthalt an Bord

§ 12 Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht beim Umschlag

§ 13 Bestimmungen für den Umschlag explosiver Stoffe und Gestände mit Explosivstoff

§ 14 Anlagen und Geräte

§ 15 Behandlung von Beförderungseinheiten und Versandstücken

§ 16 Roll-on/Roll-off-Verkehr

§ 17 Anzeigepflicht

§ 18 Ordnungswidrigkeiten

§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

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