ARBEITSSCHUTZdigital
  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Hilfe
  • |
  • Mediadaten
  • |
  • Suche über alles
Hilfe zur Suche
Login | Registrieren
Sie sind Gast
  • Startseite
    • Nachrichten
    • Kurzporträt
    • Mediadaten
  • Themen
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Arbeitsmittel und Anlagen
    • Arbeitsstätten
    • Brand- und Explosionsschutz
    • Chemikalien und Gefahrstoffe
    • Biologische Arbeitsstoffe
    • Gefahrgut und Logistik
    • Produktsicherheit/Medizinprodukte
    • Strahlenschutz
    • Immissionsschutz
  • Arbeitshilfen
    • Aushänge und Checklisten
    • Dokumentationshilfen
    • Formulare
    • Mustervorlagen
    • Betriebsanweisungen
  • Recht & Regeln
    • DGUV Regelwerk
      • Vorschriften
      • Regeln
      • Informationen
      • Grundsätze
    • Alle Vorschriften
      • der letzten 3 Monate
      • der letzten 6 Monate
      • des letzten Quartals
      • des laufenden Jahres
      • des vergangenen Jahres
    • Alle Erläuterungen
    • Mein Rechtskataster
    • Änderungen im Vorschriften- und Regelwerk
  • Medien
    • Newsletter
    • Infodienst
    • Neu auf
    • eJournals
    • eBooks
  • Stellenmarkt
  • Bestellen

Newsletter

Stets auf dem Laufenden   mit dem kostenlosen Newsletter
ARBEITSSCHUTZuptodate!

Social Media

Twitter Facebook

ARBEITSSCHUTZ digital

ist ein Angebot des

Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG
  • Schreiben Sie uns!
  • Seite empfehlen
  • Druckansicht
Unfallversicherung  
26.11.2015

Gut versichert bei der betrieblichen Weihnachtsfeier

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
(Foto: Ivan Kmit)
Vorsicht beim Genuss von Glühwein und Co: Im Falle eines alkoholbedingten Unfalls zahlt die gesetzliche Unfallversicherung nicht.

Im November und Dezember treffen sich viele Belegschaften zu einer Weihnachtsfeier. Dabei wird auch gern das eine oder andere Glas Glühwein oder Punsch genossen. Doch Vorsicht: Alkohol in gesüßten Heißgetränken entfaltet schnell seine Wirkung im Körper, die Fahrt mit dem eigenen Auto ist danach tabu. Unfälle, die unter starkem Alkoholeinfluss verursacht werden, stehen nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen hin.

Warum die Auswirkungen von vorweihnachtlichen Alkoholika nicht zu unterschätzen sind, dazu der Deutsche Verkehrssicherheitsrat: "Durch den Zucker geht der Alkohol schneller ins Blut. Bereits nach geringen Mengen besteht eine erhöhte Unfallgefahr und eine allgemeine Tendenz zu risikoreichem Verhalten. Warmer Glühwein zum Beispiel wandert schnell aus dem Magen in den Darm und gelangt so in die Blutbahn. Deshalb sind auch in der Vorweihnachtszeit nach dem Genuss von Glühwein und Co. öffentliche Verkehrsmittel oder Taxi die sichere Alternative zum eigenen Fahrzeug."

Die kritische Grenze für das sichere Führen eines Fahrzeuges ist schnell erreicht. Ab 0,3 Promille steigt die Unfallgefahr im Vergleich zu einem nüchternen Fahrer um das Doppelte an. Wer also beim gemütlichen Zusammensein mit den Kollegen Alkohol getrunken hat, sollte sein Auto stehen lassen. Ansonsten gefährdet er nicht nur sich und andere, sondern auch seinen Versicherungsschutz.

Was ist bei Betriebsfeiern grundsätzlich zu beachten?
Damit Betriebsfeiern - dazu zählt auch der Weg hin und zurück - unter dem Schutz der Unfallversicherung stehen, müssen verschiedene Bedingungen erfüllt sein:

  • der Unternehmer muss mit der Veranstaltung das Ziel verfolgen, die betriebliche Gemeinschaft zu stärken
  • die Veranstaltung muss grundsätzlich allen Beschäftigten offen stehen
  • der Unternehmer selbst oder ein Beauftragter müssen teilnehmen


Wer ist versichert?
Bei einem Unfall sind alle Betriebsangehörigen versichert, auch, wenn die Weihnachtsfeiern außerhalb der üblichen Arbeitszeiten veranstaltet werden. Dieser Schutz gilt auch auf den direkten Wegen zur Feier und zurück nach Hause. 
Während der Feier besteht Versicherungsschutz für alle Tätigkeiten, die dem Gemeinschaftszweck der Veranstaltung entsprechen, wie zum Beispiel Essen, sportliche Betätigungen, Spiele und Tanzen.  Ebenso sind auch die direkt mit der Veranstaltung zusammenhängenden, vorbereitenden Tätigkeiten versichert. Wenn die Unternehmensleitung oder ihr Beauftragter die Veranstaltung für beendet erklärt, endet auch der Versicherungsschutz. Nicht versichert sind mitfeiernde Angehörige, ehemalige Betriebsmitglieder oder Gäste.
 
Ausgeschlossen ist der Versicherungsschutz auch dann, wenn eine Feier von den Beschäftigten außerhalb der Arbeitszeit eigenständig ausgerichtet wird.

Quellen: BG ETEM/BAD/VBG

  • Kontakt
  • |
  • Impressum
  • |
  • Datenschutz
  • |
  • Cookie-Einstellung
  • |
  • AGB
  • |
  • Hilfe

Die Nutzung für das Text und Data Mining ist ausschließlich dem Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG vorbehalten. Der Verlag untersagt eine Vervielfältigung gemäß §44b UrhG ausdrücklich.
The use for text and data mining is reserved exclusively for Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG. The publisher expressly prohibits reproduction in accordance with Section 44b of the Copy Right Act.

© 2016 Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Genthiner Straße 30 G, 10785 Berlin
Telefon: +49 30 25 00 85-0, Telefax: +49 30 25 00 85-305 E- Mail: ESV@ESVmedien.de
ESV.info        IFA-Arbeitsmappe        IFA-Handbuch        UMWELTdigital

Wir verwenden Cookies.

Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.


Anpassen Cookies ablehnen Alle akzeptieren

Cookie-Einstellungen individuell konfigurieren

Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen:




zurück