Bei Prüfungen und Zertifizierungen können die Haftungs- und Schadensersatzansprüche gegen die zugelassene Stelle i. S. d. § 9 GSG unter Umständen erheblich größere Ausmaße haben, als möglicherweise bisher in der Prüfpraxis bekannt ist. Insbesondere bei einer der Prüfung und Zertifizierung vorangehenden konstruktionsbegleitenden Beratung der Hersteller durch die gleiche zugelassene Stelle, die danach die Prüfung und Zertifizierung durchführt, wird diesen empfohlen, sich verstärkt abzusichern.
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