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Grundpflichten des Arbeitgebers

  • Ralph Fähnrich
  • Hatto Mattes

(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
„In Absatz 1 kommt nochmals die Bedeutung der Gefährdungsbeurteilung zum Ausdruck. Ohne die Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und ohne die daraus resultierenden Schutzmaßnahmen dürfen Arbeitsmittel nicht verwendet werden. Bei der Festlegung der Maßnahmen des Arbeitsschutzes hat der Arbeitgeber von den allgemeinen Grundsätzen des § 4 ArbSchG auszugehen. Die Schutzmaßnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen (vgl. § 4 Absatz 2 und § 12 Absatz 1 der BetrSichV 2002). Dabei ist nicht zwingend, dass das Arbeitsmittel selbst dem Stand der Technik entsprechen muss. Insgesamt muss die Verwendung des Arbeitsmittels nach dem Stand der Technik sicher sein: dies kann auch durch ergänzende Schutzmaßnahmen gewährleistet werden.“ (BR-DS 400/14)
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Seiten 169 - 172

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