Sachgebiet: Gerätesicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 8. Januar 2002, BGBl. I S. 398, geändert am 3. März 2004, BGBl. I S. 336
Auf Grund des § 3 Abs. 3 und des § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
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