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Um die Wahrscheinlichkeit eines gewaltsamen Übergriffes zu verringern, kommen im Allgemeinen verschiedene Arbeitsschutzmaßnahmen (z.B. baulicher Art) in Betracht. Für Rettungskräfte sind viele dieser Standardmaßnahmen natürlich im Einsatz keine Lösung [10]. Sie müssen andere Verhaltensstrategien anwenden, die der Art ihrer Tätigkeit angepasst sind. Für den Rettungsdienst wichtige Verhaltensstrategien können vereinfacht in einer Verhaltenspyramide dargestellt werden. Je weiter von der Basis entfernt, desto mehr wandeln sich die präventiven zu reaktiven Maßnahmen.
1. Frühwarnsignale beachten
Je besser die Rettungskräfte einen direkten oder indirekten Hinweis auf Aggressionspotenziale erhalten, desto besser sind sie vorbereitet und können sich schützen. Aggressives Verhalten kündigt sich häufig über folgende verschiedene Frühwarnzeichen an [16]:
2. Eigen- und Kameradensicherung
Bislang verfügbare Gewaltanalysen zeigen, dass Einsatzkräfte immer dann zum Opfer von gewalttätigen Übergriffen wurden, wenn sie die Grundsätze der Eigen- und Kameradensicherung nicht oder nur nachlässig befolgten. Dies gilt auch für die Sicherung des Ausrüstungsmaterials und der Einsatzfahrzeuge [4]. Liegen entsprechende Frühwarnzeichen vor oder einfach nur ein ungutes „Bauchgefühl“, sollten Rettungskräfte einen Teil ihrer Aufmerksamkeit auch dem Umfeld widmen, um sich bei Gefahrenlagen schnell schützen zu können.
Auch die aufmerksame Beobachtung des Patienten dient sowohl dem Eigen- und Kameradenschutz als auch dem Schutz des Patienten und anderer Beteiligter, denn Patienten können plötzlich und unerwartet massiv gewalttätig werden. Das Rettungsdienstpersonal sollte daher auch immer darauf achten, nach Möglichkeit immer einen Fluchtweg für sich selbst und den Aggressor freizuhalten [1, 13].
3. Verbesserte Patienten- und Angehörigeninformation
Diagnostische oder therapeutische Maßnahmen werden von Patienten nicht selten aus Angst abgelehnt bzw. gewalttätig abgewehrt. Verstärkt wird dieses Problem durch die vom Rettungsdienst verwendete Fachsprache und den damit als unangenehm empfundenen Informationsmangel von Patienten und Angehörigen [1].
Hieraus resultiert die Notwendigkeit, dass die Rettungsdienstmitarbeiter die beabsichtigten Maßnahmen mit einfachen Worten und verständnisvoll erläutern, um Vertrauen zu schaffen. Der Patient muss von der Notwendigkeit der Maßnahmen überzeugt werden und erkennen, dass er davon profitiert. Viele Patienten lassen dann schließlich doch die entsprechend notwendigen Maßnahmen zu, wenn ihnen der Sinn verständlich gemacht und die Angst genommen wird [13].
4. Deeskalation
Kommt es während eines Einsatzes zu einem verbalen oder tätlichen Übergriff, so besteht das oberste Ziel darin, die Aggressionsphase durch Deeskalation zu durchbrechen.
Zur Deeskalation gehört, dass der Sicherheit aller Beteiligten höchste Priorität eingeräumt wird. Um aggressive Situationen zu beruhigen, hilft es oftmals schon, in sicherer Entfernung zu warten, bis sich der Aggressor beruhigt hat [13]. Gefährliche Gegenstände müssen soweit möglich aus dem Umfeld entfernt werden, ggf. sollten weitere Kollegen hinzugezogen werden. Entscheidend aber für eine erfolgreiche Deeskalation ist die Art und Weise wie Rettungskräfte der betroffenen Person gegenübertreten – nämlich ruhig, sicher, bestimmt und selbstbewusst. Außerdem sollte der betroffenen Person mit Empathie, Aufrichtigkeit, Respekt und Fairness begegnet werden.
Ein Gespräch ist immer erforderlich. Durch freundliche Behandlung lassen sich bereits viele Situationen entschärfen [13]. In der Kommunikation sollte das Rettungsdienstpersonal darauf achten, dass es eine einfache und klare Sprache verwendet. Ratschläge oder Belehrungen sind unbedingt zu unterlassen. Warum-Fragen drängen die Person zur Rechtfertigung des eigenen Verhaltens und sind deshalb zu vermeiden. Bewusstes Zuhören dagegen hilft, sich in die Situation des Patienten oder einer anderen aggressiven Person hineinzuversetzen. Generell kann gesagt werden, dass man die Kommunikation zu aggressiven Personen immer aufrecht erhalten sollte, sofern diese auf der kommunikativen Ebene noch erreichbar sind.
Eine passive Deeskalationstechnik besteht darin, dass Rettungsdienstmitarbeiter – soweit möglich –nicht auf jede verbale Entgleisung reagieren. Beschimpfungen und Kränkungen sollten bis zu einem gewissen Grad kommentarlos ertragen werden, vor allem sollte darüber keine Diskussion begonnen werden.
| Goldene Regel bei Provokationen |
| Grundsätzlich gilt für jede Art der Provokation durch Patienten oder Dritte: Aggressionen oder gar Handgreiflichkeiten gegenüber diesem Personenkreis sind prinzipiell zu vermeiden. Sie widersprechen dem Selbstverständnis einer professionellen Berufsausübung. |
Da die Gewalt gegen Kräfte des Rettungsdienstes in den letzten Jahren vermehrt als Problem wahrgenommen wurde, hat der Gesetzgeber 2011 u.a. den strafrechtlichen Schutz von Rettungsdienstmitarbeitern verbessert. Es handelt sich dabei um ein ausdrückliches Zeichen, dass Gewalt gegen Rettungskräfte nicht toleriert wird.
Nach § 114 StGB wird bestraft, wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfeleistende eines Rettungsdienstes durch Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt behindert oder sie dabei tätlich angreift. Damit sind erstmals – insbesondere um Regelungs- und Schutzlücken zu vermeiden – ausdrücklich alle Mitarbeiter von öffentlichen und privaten Rettungsdiensten aber auch der Notarztdienst vom Schutzbereich erfasst [6]. Zur Hilfeleistung gehören auch Vorbereitungs- und Unterstützungshandlungen und sogar bereits die Fahrt zum Einsatzort. Die Hilfeleistung setzt keine Anwesenheit am Unglücksort voraus, sodass auch Mitarbeiter von Leitstellen diesen Schutz genießen.
Das Strafmaß richtet sich nach § 113 StGB, der gleichzeitig verschärft worden ist. Gewalttäter können demnach mit Geldstrafen oder mit Freiheitsstrafen bis zu 3 Jahren (früher bis zu 2 Jahren) bestraft werden. In besonders schweren Fällen scheidet Geldstrafe grundsätzlich aus und die Freiheitsstrafe beträgt Monate bis zu 5 Jahren [9].
Darüber hinaus wurde der Schutzbereich des § 305a StGB (Zerstörung wichtiger Arbeitsmittel) u.a. auf bestimmte Arbeitsmittel und Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes ausgedehnt. Wer rechtswidrig diese Arbeitsmittel oder Kraftfahrzeuge ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, wobei – im Gegensatz zu § 114 Abs. 3 StGB – bereits der Versuch strafbar ist.
| Der Autor |
| Steffen Pluntke ist Pädagoge, Dozent in der Erwachsenenbildung, Qualitätsmanager und Bildungsreferent beim DRK Landesverband Brandenburg e.V. |
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