„Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei der Arbeit (…) zu sichern und zu verbessern“ ist zentrales Anliegen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 1 Abs. 1 ArbSchG). Dieses soll mit „Maßnahmen des Arbeitsschutzes“ geschehen, worunter gem. § 2 Abs. 1 ArbSchG „Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen bei der Arbeit und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren einschließlich Maßnahmen der menschengerechten Gestaltung der Arbeit“ zu verstehen sind. Welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind, hat der Arbeitgeber gem. § 5 Abs. 1 ArbSchG „durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln“.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2013.05.03 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-05-02 |
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