Grundsätzlich ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für seine Beschäftigten zu treffen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Arb SchG). Die notwendigen Maßnahmen müssen hier sowohl die physischen als auch die psychischen Gefährdungen umfassen (vgl. auch § 5 Abs. 3 ArbSchG). Die Arbeitsbedingungen sind folglich so zu gestalten, dass es möglichst zu keinen Gefährdungen der Beschäftigten kommen kann (Gebot der Risikominimierung).
Auch bei schwangeren und stillenden Frauen muss der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen so gestalten, dass es möglichst zu keinen Gefährdungen kommt. Hierfür hat er die erforderlichen Schutzmaßnahmen in Bezug auf physische und psychische Gefährdungen zu treffen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 MuSchG). Das Erkenntnisinstrument, um festzustellen, welche Schutzmaßnahmen jeweils erforderlich sind, ist die nach § 5 ArbSchG, § 10 MuSchG verpflichtend durchzuführende Gefährdungsbeurteilung.
Als „Arbeitsbedingungen“ gelten insbesondere alle organisatorischen, technischen und witterungsbedingten Einflüsse, einschließlich ihrer physikalischen, chemischen und biologischen Faktoren, die bei Tätigkeiten auf die Frauen einwirken.
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