Nach dem Einigungsvertrag vom 31. August 1990 gilt das System der gesetzlichen Unfallversicherung der Bundesrepublik Deutschland seit 1. Januar 1991 auch in dem Gebiet der fünf neuen Bundesländer. Die Träger der Unfallversicherung sind damit für die Bearbeitung und Entschädigung aller Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten zuständig geworden, die von diesem Tage an eingetreten sind. Längstens bis zum 31. Dezember 1991 sollte der in die Überleitungsanstalt Sozialversicherung umgewandelte frühere Träger der Gemeinsamen Sozialversicherung der DDR noch für die Altfälle zuständig sein. Eine Ausnahme sah der Einigungsvertrag für die Unfallversicherungsträger der Länder und der Gemeinden vor: In diesem Bereich hatte die Überleitungsanstalt die Aufgaben der Unfallversicherung bis zu dem genannten Zeitpunkt zu erfüllen, soweit die Unfallversicherungsträger diese Aufgaben nicht bereits vorher übernehmen würden.
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