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Rechtsprechung  
05.11.2015

Gericht konkretisiert Anforderungen an Arbeitgeber für betriebliche Eingliederung

ESV-Redaktion Arbeitsschutz

BEM nach Arbeitsunfähigkeit

(Foto: nmann77/Fotolia.com)

Das Berliner Arbeitsgericht hat die Anforderungen konkretisiert, die ein Arbeitgeber für ein wirksames Betriebliches Eingliederungsmanagement erfüllen muss. Tut er das nicht, kann eine krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein.


Ist ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig krank, hat der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagements (BEM) mit dem Ziel der Wiedereingliederung des Arbeitnehmers durchzuführen (nach § 84 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX).

Wiedereingliederung durch organisierten Suchprozess

Hierzu hat der Arbeitgeber im Rahmen eines organisierten Suchprozesses zu prüfen, ob und ggf. in welcher Weise der Arbeitnehmer (wieder) beschäftigt werden kann.

Zu diesem Suchprozess gehören

  • das Gespräch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer,
  • u.U. die Einbeziehung von externem Sachverstand und - in dafür geeigneten Fällen –
  • die stufenweise Wiedereingliederung des Arbeitnehmers im Rahmen des sog. „Hamburger Modells“.

Zu prüfen sind

  • mögliche Änderungen der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte

als auch eine mögliche Umgestaltung

  • der Arbeitsplätze,
  • des Arbeitsumfeldes,
  • der Arbeitsorganisation und
  • der Arbeitszeit.

Wird ein derartiges BEM nicht durchgeführt, kann eine ausgesprochene krankheitsbedingte Kündigung unwirksam sein. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin unter Konkretisierung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entschieden.

Der Arbeitnehmer war wegen einer Tumorerkrankung länger als ein Jahr arbeitsunfähig krank. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis wegen dieser Fehlzeit und der ihm dadurch entstehenden Kosten; er ging dabei davon aus, dass der Arbeitnehmer wegen der Schwere seiner Erkrankung nicht mehr zurückkehren werde.

Das Arbeitsgericht hat die Kündigung für rechtsunwirksam erklärt. Der Arbeitgeber habe nicht hinreichend im Rahmen eines BEM geprüft, warum der Arbeitnehmer auf dem bisherigen Arbeitsplatz nicht weiterbeschäftigt werden könne, warum ein Einsatz nach leidensgerechter Anpassung und Veränderung des bisherigen Arbeitsplatzes ausgeschlossen und warum auch eine Beschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz mit einer anderen Tätigkeit nicht möglich sei. Die Kündigung sei deshalb unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.

Quelle: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 16.10.1215, Aktenzeichen 28 Ca 9065/15


Literaturempfehlungen zum Thema BEM

Lesen Sie hierzu auch den Beitrag aus der BPUVZ zum Thema: 
Das betriebliche Eingliederungsmanagement und die krankheitsbedingte Kündigung
Juristische Stolperstricke erkennen und beachten
von Dr. Jörn Hülsemann


und die Beiträge aus der sicher ist sicher:
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement als Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements

sowie
Die Mitbestimmung des Betriebsrats beim Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM)

von Dr. Eberhard Kiesche


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