Im dem durch § 16a GenTG geregelten Standortregister werden Angaben über Freisetzungen gentechnisch veränderter Organismen und den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) erfasst, das beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) als zuständiger Bundesoberbehörde im Sinne von § 31 S. 2 GenTG geführt wird. Wie aus der amtlichen Begründung1 ersichtlich ist, dient das Standortregister der Umsetzung unter anderem der Vorgabe aus Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2001/18/EG, wonach die Mitgliedstaaten der EU öffentliche Register aufstellen müssen, in denen die Standorte von Freisetzungen und Anbauten von GVO verzeichnet sind.
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