Der Einsatz von Fremdfirmen, Werkvertragsunternehmen und anderen externen Dienstleistern gehört in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Nicht immer im Aufmerksamkeitsfokus ist allerdings, dass mit dem Zusammentreffen von Beschäftigten verschiedener Arbeitgeber eigenständige arbeitsschutzrechtliche Kooperationspflichten entstehen können. § 8 ArbSchG belässt die Verantwortung grundsätzlich beim jeweiligen Arbeitgeber, verlangt aber eine Zusammenarbeit an den arbeitsschutzrechtlichen Schnittstellen. Nachfolgender Beitrag erläutert den Anwendungsbereich der Vorschrift, die Pflichten zur Unterrichtung und Abstimmung sowie die Vergewisserungspflicht und zeigt auf, wie sich diese Anforderungen in der betrieblichen Praxis umsetzen lassen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2026.10.08 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2365-7634 |
| Ausgabe / Jahr: | 10 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-10-02 |
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