Im Jahre 1996 trat das Arbeitsschutzgesetz in Kraft, das vom Arbeitgeber die Beurteilung der Arbeitsbedingungen und deren Dokumentation fordert. Wozu braucht man zwölf Jahre später noch eine Leitlinie Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation?
Prinzipiell brauchen Gesetze Erläuterungen. Ganz besonders gilt das für eine so generelle Forderung wie die, Maßnahmen des Arbeitsschutzes für alle mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln. Die Fragen kamen unmittelbar bei der Erarbeitung der Gefährdungsanalysen. Was gehört eigentlich zum Arbeitsschutz? Eine berechtigte Frage angesichts der unübersichtlichen Gesetzeslage im Arbeitsschutz mit Arbeitsschutzgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Betriebssicherheitsverordnung, Bildschirmarbeitsverordnung, Biostoffverordnung, Gefahrstoffverordnung, Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, Lastenhandhabungsverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz und Mutterschutzrichtlinienverordnung, um nur die zu nennen, die mit der Gefährdungsbeurteilung in unmittelbarem Zusammenhang stehen. Und was ist mit Gefahren, für die es (noch) keine Regelung gibt? Wann hat der Arbeitgeber seine Pflicht erfüllt?
Zwar erschienen bereits im ersten Jahr der Gültigkeit des Arbeitsschutzgesetzes zahlreiche Hilfestellungen, von der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin, von einzelnen Ländern, branchenspezifisch von den Unfallversicherungsträgern sowie von weiteren mit dem Arbeitsschutz befassten Institutionen. Damit konnte erfolgreich gehandelt werden. Trotzdem ist ungewiss, ob die von so vielen Institutionen parallel entwickelten Hilfsmittel vor Gericht belastbar gewesen wären. Und einige Fragen wurden nicht hinreichend geklärt, z. B. die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung für Kleinbetriebe mit 10 oder weniger Beschäftigten, die in Anlage 2 der Leitlinien behandelt wird.
Nun liegt eine Leitlinie vor, die von Bund, Ländern und Unfallversicherungsträgern gemeinsamen im Rahmen der deutschen Arbeitsschutzstrategie entwickelt wurde und die ein abgestimmtes Vorgehen ermöglicht. Betriebe und Arbeitschutzbehörden erhalten damit Hilfe und Sicherheit.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2199-7349.2009.04.11 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2199-7349 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-04-09 |
Seiten 198 - 199
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