Anhang I Nummer 1 konkretisiert die Anforderungen von § 11 GefStoffV gegenüber physikalisch-chemischen Gefährdungen. Einen besonderen Schwerpunkt bildet dabei der Schutz vor Brand- und Explosionsereignissen. Hierzu legt Anhang I Nummer 1 GefStoffV
– Maßnahmen zur Verhinderung der Bildung gefährlicher explosionsgefährlicher Gemische,
– Maßnahmen zum Schutz vor Brand- und Explosionsgefährdungen,
– Schutzmaßnahmen in Arbeitsbereichen mit Brand- und Explosionsgefährdungen,
– Lagervorschriften und
– spezifische organisatorische Maßnahmen
fest.
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