Die Grundpflichten nach § 7 GefStoffV gewährleisten in Verbindung mit den allgemeinen Schutzmaßnahmen nach § 8 GefStoffV ein grundlegendes Schutzniveau bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen. Dennoch werden diese Maßnahmen in der betrieblichen Praxis häufig nicht ausreichen, um die Gefährdung der Beschäftigten durch inhalative, dermale oder orale Gefahrstoffexpositionen auszuschließen. In einer derartigen Expositionssituation hat der Arbeitgeber zum Schutz der Beschäftigten die zusätzlichen Maßnahmen nach § 9 Abs. 2 bis 7 GefStoffV anzuwenden. Dabei hat er die geeigneten Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auszuwählen und zu bestimmen. In diesem Zusammenhang sind auch die Methoden zur Wirksamkeitskontrolle der durchgeführten Maßnahmen zu bestimmen.
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