Der Vierte Abschnitt der Gefahrstoffverordnung beschreibt die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen erforderlichen Schutzmaßnahmen. Dabei erfolgt die Zuordnung der Maßnahmen grundsätzlich gefährdungsorientiert. Die Allgemeinen Schutzmaßnahmen bilden die Grundlage der Sicherheitsanforderungen, die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen zumindest umzusetzen sind, auch im Fall von geringen Gefährdungen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann es erforderlich sein, die in § 9 der Gefahrstoffverordnung aufgeführten Zusätzliche Maßnahmen als Ergänzung zu den Allgemeinen Maßnahmen festzulegen. Für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, mutagenen und roprduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorien 1 A und 1 B sind zudem die Besonderen Schutzmaßnahmen nach § 10 der Gefahrstoffverordnung zu berücksichtigen.
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