Der § 7 der Gefahrstoffverordnung fasst die bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen am Arbeitsplatz umzusetzenden Grundpflichten zusammen, die in der Gef- StoffV 2005 noch in verschiedenen Paragraphen der Verordnung festgelegt waren. Ergibt die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 6 Abs. 1 GefStoffV, dass Beschäftigte mit Gefahrstoffen tätig sind, hat der Arbeitgeber grundsätzlich die Grundpflichten des § 7 GefStoffV zu beachten, unabhängig vom Gefährdungspotenzial und der Menge der verwendeten Gefahrstoffe. Tätigkeiten mit Gefahrstoffen ohne Umsetzung der Anforderungen nach § 7 GefStoffV entsprechen nicht den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und verstoßen somit gegen die Verordnung. Die Grundpflichten des § 7 GefStoffV stellen das Fundament für die in Abhängigkeit von dem ermittelten Gefährdungspotenzial der spezifischen Expositionssituation anzuwendenden Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz dar.
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