Der Verordnungsgeber hat mit der Änderungsverordnung vom 2. Dezember 2024 in Form des § 5a neue, bisher im Gefahrstoffrecht nicht bekannte Mitwirkungs- und Informationspflichten für Veranlasser von Tätigkeiten an baulichen oder technischen Anlagen in die Gefahrstoffverordnung eingeführt. Ursächlich für diese Einbeziehung von Verantwortlichen für bauliche oder technische Anlagen in eine verbindliche Gefahrstoffkommunikation mit Auftragnehmern war sicherlich der von verschiedener Seite nachhaltig geäußerte Wunsch im Rahmen des Nationalen Asbestdialogs1, um insbesondere die Beschäftigten des Bauhandwerks bei Tätigkeiten im Gebäudebestand besser vor unbekannten und unerkannten Expositionen durch Gefahrstoffe zu schützen.
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