Der Zweite Abschnitt der Gefahrstoffverordnung umfasst die Bestimmungen zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen sowie die rechtlichen Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt. Als Folge der Neuordnung des europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsrechts durch die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) war nach dem Auslaufen der letzten Übergangsfristen, die noch eine Anwendung der bisherigen Kennzeichnungsbestimmungen für Gemische bis zum Juni 2015 ermöglichten, eine Neufassung des Abschnitts 2 der Gefahrstoffverordnung erforderlich, um eine vollständige Harmonisierung der Gefahrstoffverordnung mit der CLP-Verordnung zu gewährleisten.
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