GefStoffV Erläuterungen: §§ 21-24 Ordnungswidrigkeiten und Straftaten
Mit den §§ 21 bis 24 der Gefahrstoffverordnung werden Verstöße gegen
– Herstellungs- und Verwendungsbeschränkungen,
– Mitteilungs- und Informationspflichten,
– Vorschriften über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen
als Ordnungswidrigkeiten sanktioniert. Ermächtigungsgrundlage für die Ordnungswidrigkeitstatbestände sind die Bußgeldvorschriften nach § 26 Abs. 1 ChemG. Die Höhe der Geldbuße kann bei den für die Gefahrstoffverordnung relevanten Tatbeständen gem. § 26 Abs. 3 ChemG bis zu 50.000,- Euro betragen.
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