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Dokument GefStoffV Erläuterungen: § 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
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GefStoffV Erläuterungen: § 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse

Die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zu erteilen, ist im § 19 der Gefahrstoffverordnung zusammengefasst worden. Dabei sieht § 19 Abs. 1 der Verordnung einen sehr weit gefassten Rahmen für Ausnahmegenehmigungen vor. Grundsätzlich kann im begründeten Einzelfall von allen Vorschriften der §§ 6 bis 15 GefStoffV abgewichen werden. Voraussetzung für eine behördliche Ausnahmegenehmigung ist, dass die Anwendung der Vorschriften der Gefahrstoffverordnung
1. im Einzelfall zu einer unverhältnismäßigen Härte führen würde und
2. die Abweichung von den Vorschriften der Verordnung mit dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten vereinbar sind.

Lieferung: 04/2019
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