GefStoffV Erläuterungen: § 19 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse
Die Ermächtigung für die zuständige Behörde, Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung zu erteilen, ist im § 19 der Gefahrstoffverordnung zusammengefasst. Dabei sieht § 19 Abs. 1 GefStoffV einen sehr weit gefassten Rahmen für Ausnahmegenehmigungen vor. Grundsätzlich kann im begründeten Einzelfall von allen Vorschriften der §§ 6 bis 15 GefStoffV abgewichen werden.
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