GefStoffV Erläuterungen: § 17 Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006
Die Beschränkungen zum Inverkehrbringen und Verwenden von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen nach Anhang XVII der REACH-Verordnung ermöglichen in begründeten Fällen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nationale Ausnahmen zu treffen.
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