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Dokument GefStoffV Erläuterungen: § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle
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GefStoffV Erläuterungen: § 13 Betriebsstörungen, Unfälle und Notfälle

Bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen können besondere Belastungssituationen und Gefährdungen der Beschäftigten aus der unkontrollierten Freisetzung von Substanzen oder von gefährlichen physikalisch-chemischen Einwirkungen, wie Bränden oder Explosionen, aufgrund von Betriebsstörungen, Unfällen oder Notfällen eintreten. Selbst bei fortentwickelter Sicherheitstechnik ist es nicht möglich, Unfälle oder Betriebsstörungen gänzlich auszuschließen. Der Arbeitgeber hat aus diesem Grund im Rahmen eines an den spezifischen Betriebsbedingungen ausgerichteten Notfallmanagements rechtzeitig Maßnahmen festzulegen, die im Fall einer Betriebsstörung oder eines Unfalles zum Schutz der Beschäftigten angewandt werden müssen. Dies umfasst auch die Durchführung von Sicherheitsübungen in regelmäßigen Abstanden und das Bereitstellen von geeigneten Materialien zur Ersten Hilfe. Bei Eintritt eines Schadensereignisses sind ohne Zeitverzug die Maßnahmen anzuwenden, die die Auswirkungen des Schadens möglichst weitgehend begrenzen. Gleichzeitig sind die Beschäftigten über die eingetretene Notfallsituation zu unterrichten und vor den von ihr ausgehenden Gefahren zu warnen. Mit den unverzüglich eingeleiteten Notfallmaßnahmen ist die Wiederherstellung der normalen Betriebssituation zu gewährleisten.

Lieferung: 04/2019
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