Ergänzend zu den Schutzmaßnahmen nach den §§ 8 und 9 der Verordnung sieht die Gefahrstoffverordnung mit ihrem § 10 spezielle Maßnahmen für Tätigkeiten mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B vor. Für krebserzeugende Stoffe der Kategorie 1A oder 1B ist hierbei insbesondere das gestufte Maßnahmenkonzept der Technischen Regel TRGS 910 zu beachten. Die Klassifizierung der krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffe erfolgt entsprechend den Gefahrenklassen gem. § 3 GefStoffV und damit nach den Kriterien der CLP-Verordnung. Die Einstufungskriterien der CLP-Verordnung für krebserzeugende, keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe und Gemische werden im Anhang I, Nummern 3.5 Keimzellmutagenität), 3.6 (Karzinogenität) und 3.7 (Reproduktionstoxizität) der CLP-Verordnung festgelegt.
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