Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Hessen
Vom 17. Dezember 2019 (GVBl. S. 443)
Aufgrund des § 69 Nr. 4 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl. S. 374), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
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