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Entwurf Arbeitsstättenverordnung  
28.09.2016

Gefährdungsbeurteilung auch im home office

ESV-Redaktion Arbeitsschutz
Änderungen im home office (Foto: Farrel Nobel - unsplash.com)
Am 23.9.2016 hat der Bundesrat den künftigen Arbeitsschutzregeln zugestimmt. Nun muss das Bundeskabinett der Verordnung noch zustimmen. Was würde sich im Bereich der Telearbeit ändern?

Die Inhalte der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) werden in die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) übernommen. Artikel 3 regelt das Inkrafttreten der Änderungen und das Außerkraftsetzen der BildscharbV. Das bedeutet, dass nach der vorliegenden Fassung die ArbStättV nun auch für Telearbeitsplätze, also das home office gilt. Allerdings nur mit Blick auf die Anforderungen für die Bildschirmarbeit. Hier müssen alle Gesundheitsvorschriften eingehalten werden, wobei durchaus die Besonderheiten des Arbeitens im Privatraum zu berücksichtigen sind. Vorher galt für das Arbeiten zu Hause die Bildschirmarbeitsverordnung.

Im Detail:
Für Telearbeitsplätze gelten nur
1. § 3 ArbStättV bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2. § 6 ArbStättV und der Anhang Nummer 6.

Neu ist nun durch die Integration in die ArbStättV, dass auch § 3 ArbStättV gilt und damit eine Gefährdungsbeurteilung in Bezug auf physische und psychische Gefährdungsfaktoren durchzuführen ist. Diese Anforderung war bisher in der BildscharbV nicht enthalten.

Zitat aus dem Entwurf:
„Bei der Gefährdungsbeurteilung hat er [der Arbeitgeber] die physischen und psychischen Belastungen sowie bei Bildschirmarbeitsplätzen insbesondere die Belastungen der Augen oder die Gefährdung des Sehvermögens der Beschäftigten zu berücksichtigen.“

Das heißt: der Arbeitgeber muss den Arbeitsplatz zuhause untersuchen und bewerten, ob Gefahren für die physische, aber auch psychische Gesundheit vom Arbeiten am Computer ausgehen. Auch die Unterweisungspflicht des Arbeitgebers (§ 6 ArbStättV) gilt nun. Allerdings gelten die Pflichten zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung und die Untersuchungspflicht nur bei erstmaliger Einrichtung des Home Office Arbeitsplatzes.

Unterm Strich handelt es sich bei dem Entwurf also in erster Linie um inhaltliche und begriffliche Klarstellungen sowie konzeptionelle Anpassungen an andere Arbeitsschutzverordnungen.
Die Gesetzeninitiatoren weisen auf den zunehmenden Einfluss neuer Arbeitsformen hin, wissen aber um die geringen Einflussmöglichkeiten in der Privatsphäre: "Der Arbeitgeber hat aber nur begrenzte Rechte und Möglichkeiten, die Arbeitsumgebung im Privatbereich zu beeinflussen. Deshalb wird der Anwendungsbereich der Verordnung in Bezug auf Telearbeitsplätze im Wesentlichen auf Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze beschränkt."
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