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Vorschrift Gefährdungsbeurteilung

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  • Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874)

  • Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401; geändert GMBl 2019, S. 289)

  • Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401)

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Technische Regeln für Betriebssicherheit – Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung (TRBS 1111)

Sachgebiet: Anlagensicherheit

Gesetzgeber: Bund

Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 2025 (GMBl 2025, S. 405)

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mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1179547

Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:

  • Neufassung der TRBS 1111

Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:

Vorbemerkung

1 Anwendungsbereich und Zielsetzung

2 Begriffsbestimmungen

3 Verantwortung für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4 Grundsätze zur Vorgehensweise bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

4.1 Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung

4.2 Allgemeine Gesichtspunkte

4.3 Einbeziehung von Gefährdungen durch Arbeitsmittel, Arbeitsumgebung sowie Arbeitsgegenstände

4.4 Berücksichtigung der Gebrauchstauglichkeit, der alterns­- und altersgerechten Gestaltung, ergonomisch relevanter Zusammenhänge sowie der physischen und psychischen Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln

4.4.1 Gebrauchstauglichkeit (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.2 Alterns­ und altersgerechte Gestaltung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.3 Ergonomische Zusammenhänge (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 BetrSichV)

4.4.4 Physische und psychische Belastung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 BetrSichV)

4.5 Einbeziehung vorhersehbarer Betriebsstörungen in die Gefährdungsbeurteilung (§ 3 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 BetrSichV)

4.6 Ermittlung von Art und Umfang erforderlicher Prüfungen und der Voraussetzungen der zur Prüfung befähigten Personen, Festlegung des Soll-­Zustandes des Arbeitsmittels (§ 3 Absatz 6 BetrSichV)

5 Durchführung der Gefährdungsbeurteilung

5.1 Allgemeines

5.2 Notwendige Informationen beschaffen

5.2.1 Informationen zur Verwendung des Arbeitsmittels

5.2.2 Informationen zur Beschaffenheit des Arbeitsmittels

5.2.3 Prüfen der Voraussetzungen für die vereinfachte Vorgehensweise bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (§ 7 BetrSichV)

5.3 Gefährdungen ermitteln

5.4 Gefährdungen bewerten

5.5 Schutzmaßnahmen festlegen

5.5.1 Allgemeines

5.5.2 Technische Schutzmaßnahmen

5.5.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.5.4 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

5.5.5 Berücksichtigung des Arbeitsablaufs und Koordination

5.6 Schutzmaßnahmen umsetzen

5.7 Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen (§ 4 Absatz 5 BetrSichV)

5.8 Ergebnisse dokumentieren (§ 3 Absatz 8 BetrSichV)

6 Literatur

Anhang 1
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Berücksichtigung psychischer Belastungen in der Gefährdungsbeurteilung

Anhang 2
Empfehlungen gemäß § 21 Absatz 6 Nummer 2 BetrSichV für die Dokumentation der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung anhand von ausgewählten Beispielen

1 Allgemeines

1.1 Vorgehensweise

2. Beispiele

2.1 Beispiel 1: Zusammengefasste Dokumentation für Handwerkzeuge mit gleichartigen Gefährdungen

2.1.1 Ausgangssituation

2.1.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)

2.2 Beispiel 2: Anwendung der vereinfachten Vorgehensweise gemäß § 7 BetrSichV - Zentrierständer in einer Fahrradwerkstatt

2.2.1 Ausgangssituation

2.2.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)

2.3 Beispiel 3: Verwendung von Innenlader-Paletten zum Transport von Betonfertigteilen

2.3.1 Ausgangssituation

2.3.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)

2.4 Beispiel 4: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Aufzugsanlage im Verwaltungsgebäude

2.4.1 Ausgangssituation

2.4.2 Prozessschritte der Gefährdungsbeurteilung (entsprechend TRBS 1111)

2.5 Beispiel 5: Überwachungsbedürftige Anlage - hier: Dampfkesselanlage

2.5.1 Ausgangssituation

2.5.2 Gefährdungsbeurteilung

Anhang 3
Erläuterungen zu Abschnitt 4.6 zur Festlegung des Sollzustands hinsichtlich der Prüfung von Arbeitsmitteln

1 Allgemeines

1.1 Verantwortung des Arbeitgebers

1.2 Verantwortung des Prüfers

2 Anwendungsbeispiele

2.1 Beispiel: Tischkreissäge

2.2 Beispiel: Dampfkesselanlage > 110 °C (> 0,5 bar (Ü))

2.3 Beispiel Brückenkran

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