Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Ausgabe: März 2018 (GMBl 2018 S. 401) zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 12. September 2024 (GMBl 2024, S. 874), berichtigt durch die Bekanntmachung vom 5. Juni 2025 (GMBl 2025, S. 405)
Gemäß § 21 Absatz 6 der Betriebssicherheitsverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) beschlossene Technische Regel für Betriebssicherheit bekannt:
Die TRBS 1111 „Gefährdungsbeurteilung und sicherheitstechnische Bewertung“, Ausgabe September 2006, BAnz. 2006, S. 7 [Nr. 232a] v. 9.12.2006, wird wie folgt neu gefasst:
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