Sachgebiet: Anlagensicherheit
Gesetzgeber: Bund
Vom 18. Mai 2011, BGBl. I S. 928, zuletzt geändert am 31. August 2015, BGBl. I S. 1474, 1515
Auf Grund des § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 7. März 2011 (BGBl. I S. 338) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: