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Vorschrift Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge unter Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen und arbeitsbedingten Gefährdungen

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  • Vom 2. November 2022 (GMBl 2022, S. 978)

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Arbeitsmedizinische Regel – Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge (AMR Nummer 3.3)

Sachgebiet: Arbeitsschutz

Gesetzgeber: Bund

Vom 2. November 2022 (GMBl 2022, S. 978, ber. GMBl 2023, S. 45)

Zitieren Sie diesen Artikel
mit Smartlink: https://www.arbeitsschutzdigital.de/v.1548811

Gemäß § 9 Absatz 4 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die anliegende vom Ausschuss für Arbeitsmedizin beschlossene Arbeitsmedizinische Regel bekannt. Die Bekanntmachung berücksichtigt die Änderungen der ArbMedVV durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 12.7.2019 (BGBl. I, S. 1082).

Vorbemerkung

1 Vorbemerkungen und Zielsetzungen

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Ganzheitliche arbeitsmedizinische Vorsorge

2.2 Anamnese/Arbeitsanamnese

2.3 Vorsorgeanlass

2.4 Arbeitsbedingte Erkrankungen

2.5 Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit

2.6 Weitere Maßnahmen der Gesundheitsvorsorge

3 Berücksichtigung aller Arbeitsbedingungen

4 Wunschvorsorge, Vorsorgeanlässe

4.1 Wunschvorsorge

4.2 Vorsorge bei Tätigkeiten, die im Anhang der ArbMedVV nicht genannt sind

4.3 Bündelung von Vorsorgeanlässen

5 Ärztliche Anamnese und Untersuchungsangebote in der arbeitsmedizinischen Vorsorge

6 Betriebsärztliche Beratung der oder des Beschäftigten über das Ergebnis und die Befunde der arbeitsmedizinischen Vorsorge

7 Auswertung betriebsärztlicher Erkenntnisse

8 Abgrenzung der arbeitsmedizinischen Vorsorge von medizinischen Untersuchungen zur Prüfung gesundheitlicher Eignung für berufliche Anforderungen

9 Literatur und sonstige Hinweise

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