In der Praxis taucht oftmals die Fragestellung auf, für welche Personen das Arbeitsschutzgesetz überhaupt gilt. So sind sich Arbeitgeber teilweise unsicher, ob z. B. Praktikanten oder Volontäre unter den Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes fallen. Diese Überlegung erfolgt auch oft vor dem Hintergrund der Kostentragung für bestimmte Maßnahmen des Arbeitsschutzes (z. B. ob eine Pflichtvorsorge nach der ArbMedVV veranlasst werden muss). Die diesbezügliche Fragestellung wird im Recht unter dem Aspekt des „persönlichen Anwendungsbereiches“ thematisiert. Der persönliche Anwendungsbereich definiert somit, für welche „Beschäftigten“ das Arbeitsschutzgesetz gilt. Diese Fragestellung soll nachfolgend näher erläutert werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2365-7634.2019.07.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2365-7634 |
Ausgabe / Jahr: | 7 / 2019 |
Veröffentlicht: | 2019-07-12 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: