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Arbeitsstätten  
16.12.2014

Fluchtwege in Arbeitsstätten – Fragen aus der Praxis

Andreas Zapf
Fluchtwege in Arbeitsstätten

Defizitäre Fluchtwege können im Gefahrenfall fatale Folgen haben. Die Besonderheiten einer Arbeitsstätte machen an einzelnen Stellen Regelungen erforderlich, die vom Bauordnungsrecht abweichen. So enthält die ASR A2.3 die wichtigsten Anforderungen. Lesen Sie hier, was Planer wissen müssen.


Im August 2007 trat die Arbeitsstättenregel „Fluchtwege und Notausgänge; Flucht- und Rettungsplan“ (ASR A2.3) in Kraft. Hierzu gibt es weiterhin Fragen, die dieser Beitrag beantwortet. Defizitäre Fluchtwege können im Gefahrenfall fatale Folgen für die darauf angewiesenen Personen haben. Die wichtigsten Anforderungen sind baulicher Natur. Aus diesem Grund erfolgte bei der Erarbeitung der ASR A2.3 ein Abgleich der bestehenden Regelungen der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit denen des Bauordnungsrechts der Länder.

Die Besonderheiten einer Arbeitsstätte, insbesondere hinsichtlich dort möglicher Gefährdungen, machen jedoch an einzelnen Stellen Regelungen erforderlich, die von denen des Bauordnungsrechts abweichen. Planer von Neu- oder Umbauten müssen dies berücksichtigen und den Bauherrn entsprechend beraten. Andernfalls läuft der Bauherr Gefahr, die Baugenehmigung für ein Gebäude bzw. einen Gebäudebereich zu erhalten, das bzw. der dann nicht in dieser Form als Arbeitsstätte genutzt werden darf. In vielen Ländern werden im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens nämlich keine Belange des Arbeitsschutzes mitgeprüft.

Folgende Themenfelder werden untersucht:

  • Ersatzmaßnahmen
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • Sprinkleranlage
  • Betriebsfeuerwehr und Rettungsdienst
  • Lichte Mindestbreite

Arbeitsstätten: Weiterführende Literatur
Weitere Beiträge zum Thema Arbeitsstätten und ihren Technischen Regeln finden Sie in unserem Literaturüberblick.

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