Sachgebiet: Immissionsschutz
Gesetzgeber: Rheinland-Pfalz
Vom 8. April 2020 (GVBl. S. 118), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. November 2025 (GVBl. S. 619)
* Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EU Nr. L 241 S. 1) sind beachtet worden.
Aufgrund des § 87 Abs. 1 Nr. 4 und 6 der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz vom 24. November 1998 (GVBl. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2019 (GVBl. S. 2), BS 213-1, und des § 2 Abs. 4 und des § 10 Abs. 1 Satz 2 des Landesgebührengesetzes vom 3. Dezember 1974 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 2017 (GVBl. S. 106), BS 2013-1, wird verordnet:
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